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Vereinssatzung Wildwiesen e.V.

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen Wildwiesen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main/Höchst.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde. Wir arbeiten auf dem Frankfurter Stadtgebiet eng mit dem Grünflächenamt zusammen. Enge Kooperationen mit Naturschutzorganisationen und lokalen Schulen erleichtern die Interessenvertretung.
  2. Umsetzung von Umweltschutzprojekten, insbesondere die Übernahme von Parzellenpatenschaften, die zu Wildblumenwiesen umgewandelt werden. Ziel ist die Erhöhung der Artenvielfalt von Flora und Fauna.
  3. Grünlandpflege auf den Patenflächen unter Anwendung von naturnahen Ansaat, Pflege- und Mahdtechniken, um die Artenvielfalt zu fördern und zu bewahren.
  4. Ausübung und Verbreitung alter bäuerlicher Handwerkstechniken. Um das System Wildblumenwiese in extensiver Weise zu bewirtschaften wird mit maschineller und Sensenmahd gearbeitet, die Wiederaussaat zum Beispiel über die Impfung mit Mähgut erreicht. Die Bewirtschaftung wird größtenteils in Handarbeit im Rahmen von Aktionstagen erfolgen. Letztere sind auch auf die Beteiligung von Anwohnern und Interessierten ausgelegt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: 

  1. durch Tod oder durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen natürlichen oder juristischen Person;
  2. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  3. durch freiwilligen Austritt 
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste
  5. durch Ausschluss aus dem Verein 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es beharrlich gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 

§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen, die zu den in § 1 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können, können pro Geschäftsjahr maximal bis zum zweifachen des jeweiligen Jahresbeitrages festgesetzt werden.

(2) Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Beiträgen, Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

(4) Der Vorstand ist mit zwei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 


(1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

(2) Einberufung der Mitgliederversammlung

(3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(4) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
(1) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

(2)Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

(3) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,

(4) Festsetzung der Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

(5) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

(6) Beschlussfassung über Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Brief oder Email) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung wird schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Für Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

§13 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Bereits bestehende Beschlüsse der Mitgliederversammlung bleiben gültig, soweit sie nicht in Widerspruch zu Regelungen dieser Satzung stehen.

Frankfurt am Main, den 10. Dezember 2019